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Einige Gedanken zum tierfreundlichen Abtöten von Fischen.

von Klaus Tegelhütter, Belm
 
 

 

Mit meinen Zeilen möchte ich das Thema nur von der rechtlichen Seite beleuchten.

Soweit es sich um einen kranken Fisch handelt, der nicht mehr behandelbar ist, muß er abgetötet werden.

Zu beachten ist aber das Tierschutzgesetz.

Darin heißt es im § 4:

"Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden."

Hierbei kommt es sicher auf die Größe des Fisches an. Fische bis zur Größe eines Guppyweibchens können schnell, sicher und unter Ausschluß von Schmerzen mittels Durchtrennung des Rückenmarknerves getötet werden. Da diese Methode aber eine gewisse Fertigkeit voraussetzt, sollte man es an bereits gestorbenen Fischen üben, denn im gleichen § 4 heißt es auch,daß

"ein Wirbeltier nur töten darf, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."

Besser ist es schon, und bei größeren Fischen unabdingbar, die Fische vorher zu beteuben. Erforderlichenfalls muß man einen Tierarzt mit der Tötung kranker Fische beauftragen.

Ganz anders ist die Rechtslage, wenn der Fisch nicht krank ist.

Wenn wir da wieder das Tierschutzgesetz bemühen, so lesen wir im § 17:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet."

Das herausragende Tatbestandsmerkmal ist hier "ohne vernünftigen Grund".

Und hier warne ich Neugierige, denn es kann doch mit Sicherheit kein vernünftiger Grund sein, Tiere abzutöten, nur weil man sie loswerden will.

Ich hoffe auch nicht, daß diese Methode irgendwo praktiziert wird.

Wenn dies nämlich so einfach wäre, hätten alle Zoos keine Probleme mit ihrem Nachwuchs an Bären, Löwen u.s.w.

Nein, so einfach darf man es sich auch als Halter und Züchter von Fischen nicht machen. Vielmehr muß jeder Züchter im Vorfeld schon überlegen, wie viele Weibchen er werfen lassen, bzw. wie viele Zuchtansätze er durchführen will, um die Art für sich und einige Liebhaber zu erhalten.

Eine andere Sachlage ergibt sich evtl. dann, wenn man Fische hält, die nur lebende Fische als Futter akzeptieren. Ich schreibe hier auch ausdrücklich eventuell, denn letztendlich müßte der Richter im Einzelfall entscheiden. Aber zumindest bei Belonesox belizanus könnte solch ein Fall gegeben sein, denn nach meiner Kenntnis frißt dieser Räuber nur lebende Fische ab einem gewissen Alter. Würde er auch Regenwürmer oder anderes Ersatzfutter fressen, wäre mit Sicherheit kein vernünftiger Grund vorhanden, ihm lebende Fische anzubieten.

Diese Problematik sollte man sich immer vor Augen halten, denn wer gegen den § 17 Tierschutzgesetz verstößt, begeht ein Vergehen und, falls er verurteilt wird, ist er vorbestraft mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Dies ist fein säuberlich zu trennen von den Ordnungswidrigkeiten, wie sie in der Mehrzahl der Fälle im Straßenverkehr begangen werden.

Wenn man dann noch bedenkt, daß gewisse Kreise z.B. den Ladendiebstahl aus dem Strafrecht in das Ordnungswidrigkeitenrecht überführen wollen, so wird einem erst so richtig klar, was für eine schwere Straftat der begeht, der ohne vernünftigen Grund einen Fisch tötet.

Nur der ordnungshalber wäre noch anzumerken, daß gemäß § 20 Tierschutzgesetz der Richter demjenigen, der wegen einer nach § 17 Tierschutzgesetz rechtswidrigen Tat verurteilt wird, das Halten von Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten kann, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

Klaus Tegelhütter

 

 
 

(10/1998)·Logo, klein  Renate Husmann 1997-2007
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